Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-12-07, 14 Ta 489/09

14 Ta 489/09Tribunal du travail7 déc. 2009

Regest

Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt gehören nicht zu den persönlichen Angelegenhei-ten i. S. d. § 1360 a Abs. 4 BGB (vgl. LAG Hamm, 13. Januar 1982, 1 Ta 251/81, MDR 1982, 436). Dies gilt auch dann, wenn im Falle einer Drittschuldnerklage der Gläubiger aufgrund der Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners geltend macht.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Ta 489/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-12-07

Aktenzeichen: 14 Ta 489/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1207.14TA489.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 1360 a Abs. 4 BGB, § 115 Abs. 3 ZPO

Leitsätze

Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt gehören nicht zu den persönlichen Angelegenhei-ten i. S. d. § 1360 a Abs. 4 BGB (vgl. LAG Hamm, 13. Januar 1982, 1 Ta 251/81, MDR 1982, 436). Dies gilt auch dann, wenn im Falle einer Drittschuldnerklage der Gläubiger aufgrund der Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners geltend macht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 20. Juli 2009 (3 Ca 952/09) aufgehoben.

Den Klägern zu 1) bis 3) wird Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom 9. Juli 2009 bewilligt.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug wird ihnen Rechtsanwalt B3 aus D1 beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten haben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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