Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1285/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-02-26
Aktenzeichen: 4 Sa 1285/19
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0226.4SA1285.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 25 Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie NRW; vom 08.11.2018; TV T-ZUG
Leitsätze
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Verweist ein nach dem 31.12.2001 geschlossener Arbeitsvertrag allgemein auf „die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung“, dann ist der Arbeitgeber bei Erfüllung der tariflichen Anspruchsvoraus-setzungen verpflichtet, dem Arbeitnehmer die erstmals für das Jahr 2019 eingeführ-ten „Freistellungstage statt T-ZUG (A)“ nach § 25 MTV des Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie NRW vom 08.11.2018 (MTV) zu gewähren. Ein Wechsel des Arbeitgebers in eine sog. OT-Mitgliedschaft innerhalb des tarifschließenden Arbeitgeberverbands nach Vertragsschluss und vor Vereinbarung der genannten Tarifregelung ändert daran nichts.
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Wird lediglich in den Bestimmungen über den persönlichen Geltungsbereich ei-nes Tarifvertrags auf die Beschäftigten der tarifschließenden Gewerkschaft abge-stellt, liegt darin regelmäßig keine Vereinbarung einer tariflichen Differenzierungs-klausel, sondern lediglich ein deklaratorischer Hinweis auf § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG.
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Macht der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 25 Ziff. 2 Abs. 1 MTV einen An-spruch auf Gewährung von tariflichen Freistellungstagen geltend, ist es unschäd-lich, wenn er nach Fristablauf den Freistellungsgrund auswechselt.
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Sieht der Arbeitgeber davon ab, mit dem Betriebsrat die Kompensation des entfal-lenden Arbeitsvolumens nach § 25 Ziff. 5 MTV zu erörtern, weil er irrtümlich davon ausging, an § 25 MTV nicht gebunden zu sein, kann er im Prozess nicht damit ge-hört werden, er könne das aufgrund der Freistellung entfallende Arbeitsvolumen betriebsintern nicht kompensieren.
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§ 25 Ziff. 5 MTV verleiht dem Betriebsrat zwar ein Beratungs- und Mitbeurtei-lungsrecht. Dennoch begründet § 25 MTV eine tarifliche Inhaltsnorm und stellt kei-ne betriebsverfassungsrechtliche Norm dar.
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Der Anspruch auf Inanspruchnahme von Freistellungstagen nach § 25 MTV wandelt sich nur dann nach Ablauf des betreffenden Jahres in einen Zahlungsan-spruch um, wenn er aus personenbedingten Gründen nicht genommen werden kann (§ 25 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 1 MTV). Erfüllt der Arbeitgeber demgegenüber ohne rechtfertigenden Grund den Anspruch nicht, verwandelt sich dieser in einen Scha-densersatzanspruch. Der Arbeitgeber ist dann im Wege der Naturalrestitution ver-pflichtet, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen, als wäre der anspruchsaus-schließende Umstand nicht eigetreten.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 25.06.2019 – 1 Ca 1146/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.