Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Sa 38/21 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-04-28
Aktenzeichen: 10 Sa 38/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0428.10SA38.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektronindustrie; Nordrhein-Westfalens vom 14. Februar 2018
Leitsätze
Sagt ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Weitergabe der tariflichen Lohnerhöhungen der Metall- und Elektroindustrie NRW zu, so umfasst diese Zusage grundsätzlich nicht das in § 2 TV T-ZUG geregelte tarifliche Zusatzgeld T-ZUG (A) und T-ZUG (B), da es sich hierbei um eine Sonderzahlung eigener Art handelt.
Jedoch kann die im Einzelfall vorzunehmende Auslegung nach den für allgemeine Geschäftsbedingung geltenden Grundsätzen auch die Einbeziehung der Sonderzahlung gemäß § 2 TV T-ZUG ergeben.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 26. November 2020 – 1 Ca 1147/19 – abgeändert und die Beklagte verurteilt
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- an ihn ausstehende Vergütung nach dem TVT-Zug (A) in Höhe von 877,37 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. August 2019 zu zahlen.
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- an ihn ausstehende Vergütung nach dem TVT-Zug (B) in Höhe von 400,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. August 2019 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen