Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 221/21 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-08-11
Aktenzeichen: 4 Sa 221/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0811.4SA221.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 3 Abs. 1 BetrAVG, § 262 BGB, § 315 BGB
Leitsätze
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- Ein vom Arbeitgeber bei der Erteilung einer Versorgungszusage erklärter Vorbehalt, bei Eintritt des Versorgungsfalls anstelle einer Rentenzahlung eine wertgleiche Auszahlung des Kapitalbetrags vorzunehmen, verstößt nicht gegen das Abfindungsverbot nach § 3 Abs. 1 BetrAVG.
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- Ist die Ausübung eines derartigen Vorbehaltsrechts nicht durch die Versorgungszusage eingeschränkt, liegt regelmäßig eine Wahlschuld nach § 262 BGB vor. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall zwischen beiden Alternativen frei wählen, ohne billiges Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB beachten zu müssen (Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 14.05.2019 – 3 AZR 150/17).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23.11.2020 – 2 Ca 483/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.