Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 7 TaBV 47/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-01-25
Aktenzeichen: 7 TaBV 47/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0125.7TABV47.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 83 Abs. 3 ArbGG; § 22 MitbestG, § 6 Abs. 2 S. 1 MitbestG; §§ 97, 98 AktG
Leitsätze
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In einem Beschlussverfahren gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat, das hilfsweise auch die Wahlanfechtung umfasst, ist der Gesamtbetriebsrat, der nicht selbst Antragsteller ist, gem. § 83 Abs. 3 ArbGG nicht zu beteiligen.
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Die unterbliebene Durchführung des Statusverfahrens gem. § 27 EGAktG i.V.m. §§ 97, 98 AktG führt zur Nichtigkeit der Wahl (Anschluss an BAG v. 16.04.2008, 7 ABR 6/07), wobei es nicht darauf ankommt, dass ein Streit oder eine Ungewissheit i.S.d. § 98 Abs. 1 AktG erst nach Einleitung der Wahl entstanden ist.
Tenor
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Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.03.2021 – 2 BV 60/19 – wird als unzulässig verworfen.
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Die Beschwerde der Beteiligten zu 9., 10. und 11. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.03.2021 – 2 BV 60/19 – wird zurückgewiesen.
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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.