Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 7 TaBV 59/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-10-31
Aktenzeichen: 7 TaBV 59/23
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:1031.7TABV59.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 46 c ArbGG, § 130 Nr. 6 ZPO, § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG, § 626 Abs. 2 BGB
Leitsätze
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- Einer privatrechtlich organisierten GmbH steht die Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs („beBPo“) zur Einreichung formwirksamer Anträge bei Gericht auch dann nicht zur Verfügung, wenn die GmbH eine 100%ige Tochter einer Anstalt des Öffentlichen Rechts (hier: Universitätsklinikum gem. § 31a HG NW) ist.
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- Die entsprechend gem. § 626 Abs. 2 BGB einzuhaltende zwei-Wochen-Frist zur Einreichung eines Antrages nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist eine materiell-rechtliche Frist mit der Folge, dass der Antrag bei Versäumung der Frist unbegründet ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96).
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- Das „Nachschieben“ von Kündigungsgründen im Verfahren nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG setzt einen von Anfang an zulässigen Antrag voraus.
Tenor
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Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 23.05.2023, 1 BV 50/22, wird zurückgewiesen.
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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.