7 Sa 79/19•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-01-14, 7 Sa 79/19
Landesarbeitsgericht Köln, 2020-01-14, 7 Sa 79/19
7 Sa 79/19Tribunal du travail14 janv. 2020
Regest
1. Ein Arbeitnehmer ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Eine schwere und schuldhafte Verletzung der aus § 241 II BGB resultierenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten kann als wichtiger Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung in Betracht kommen. 2. Der das Strafrecht prägende Resozialisierungsgedanke schließt es aus, dass bereits jede Anklage oder Verurteilung wegen einer Straftat automatisch einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 I BGB für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Straftäters darstellte. Arbeitsrechtliche Konsequenzen eines strafrechtlichen Fehlverhaltens bedürfen unabdingbar eines sachlichen Zusammenhangs zwischen Fehlverhalten und Arbeitsverhältnis. 3. Diese Grundsätze gelten auch für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst. Bei der Beurteilung eines Sachzusammenhangs sind allerdings die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes zu beachten wie z. B., ob der betreffende Arbeitnehmer hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen hatte oder aufgrund seiner Arbeitsaufgaben oder dienstlichen Stellung von außen als Repräsentant seines öffentlichen Arbeitgebers wahrgenommen wird. 4. Einzelfall, in dem ein hinreichender Sachzusammenhang zu verneinen war (Straftaten nach § 184 b I Nr. 1 StGB eines in einer Stiftung öffentlichen Rechts beschäftigten Hausmeisters).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Köln — 7 Sa 79/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-01-14
Aktenzeichen: 7 Sa 79/19
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0114.7SA79.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 241 II; 626 I BGB; § 184 b StGB; § 34 II TV-L
Leitsätze
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Ein Arbeitnehmer ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Eine schwere und schuldhafte Verletzung der aus § 241 II BGB resultierenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten kann als wichtiger Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung in Betracht kommen.
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Der das Strafrecht prägende Resozialisierungsgedanke schließt es aus, dass bereits jede Anklage oder Verurteilung wegen einer Straftat automatisch einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 I BGB für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Straftäters darstellte. Arbeitsrechtliche Konsequenzen eines strafrechtlichen Fehlverhaltens bedürfen unabdingbar eines sachlichen Zusammenhangs zwischen Fehlverhalten und Arbeitsverhältnis.
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Diese Grundsätze gelten auch für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst. Bei der Beurteilung eines Sachzusammenhangs sind allerdings die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes zu beachten wie z. B., ob der betreffende Arbeitnehmer hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen hatte oder aufgrund seiner Arbeitsaufgaben oder dienstlichen Stellung von außen als Repräsentant seines öffentlichen Arbeitgebers wahrgenommen wird.
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Einzelfall, in dem ein hinreichender Sachzusammenhang zu verneinen war (Straftaten nach § 184 b I Nr. 1 StGB eines in einer Stiftung öffentlichen Rechts beschäftigten Hausmeisters).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.08.2018 in Sachen 16 Ca 1981/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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