Texte intégral
Landesarbeitsgericht Köln — 5 Sa 14/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-09-02
Aktenzeichen: 5 Sa 14/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0902.5SA14.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG; § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG
Leitsätze
-
Werden Leiharbeitnehmer lediglich zur Abdeckung von „Auftragsspitzen“ eingesetzt, liegt keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vor.
-
Werden Leiharbeitnehmer dagegen zur Abdeckung eines Dauerbedarfs eingesetzt, kann eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegen.
-
Daraus folgt, dass keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegt, wenn Leiharbeitnehmer zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt werden. Leiharbeitnehmer werden nicht zur Vertretung beschäftigt, wenn sie eingesetzt werden, um ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abzudecken.
-
Die für das Befristungsrecht zum Sachgrund der Vertretung ergangene Rechtsprechung des BAG (17. Mai 2017 – 7 AZR 420/15) beansprucht auch für die Relevanz des Einsatzes von Leiharbeitnehmern für die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen Geltung.
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2019 – 1 Ca 4153/19 – teilweise abgeändert:
Der Weiterbeschäftigungsantrag wird zurückgewiesen.
-
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
-
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.