Die Pflicht des Sicherheitsunternehmens aus § 3 Abs. 1 LuftSiSchV, die in der Fluggastkontrolle einzusetzenden Beschäftigten zu schulen, ist zugleich Gegenstand seiner arbeitsvertraglichen Beschäftigungspflicht. Wenn der/die Arbeitnehmerin bereit ist, sich schulen zu lassen, aber vom Sicherheitsunternehmen nicht geschult wird, so tritt - bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen im Übrigen – gemäß § 293 BGB beim Sicherheitsunternehmen Annahmeverzug ein und nicht etwa gemäß § 297 BGB Unvermögen des/der Arbeitnehmerin.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2021 – 10 Ca 4142/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf 38 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahre 2019 weiterhin besteht.
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Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf 38 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahre 2020 weiterhin besteht.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.978,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.920,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2019 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.920,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2020 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2020 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2020 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2020 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2020 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2020 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2020 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2020 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2020 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2021 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.136,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2021 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.136,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2021 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.136,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2021 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.136,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2021 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
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Die Widerklage wird abgewiesen
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 1/10 der Kläger zu tragen und zu 9/10 die Beklagte.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.