Texte intégral
Landesarbeitsgericht Köln — 8 Sa 429/21 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-08-25
Aktenzeichen: 8 Sa 429/21
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0825.8SA429.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 626 Abs. 1 BGB, § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, § 106 GewO, § 102 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze
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Die beharrliche Verweigerung, einer rechtmäßigen Weisung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Folge zu leisten, kann jedenfalls nach Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
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Enthält ein ärztliches Attest keinerlei nachvollziehbaren Angaben zur Befreiung von der Maskenpflicht obliegt es dem Arbeitnehmer, Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht schlüssig darzulegen.
Tenor
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21 – wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
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Die Revision wird nicht zugelassen.