Texte intégral
Landesarbeitsgericht Köln — 8 Sa 450/22 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2023-01-12
Aktenzeichen: 8 Sa 450/22
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0112.8SA450.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 54 Abs. 1 Satz 5 ArbGG, § 68 ArbGG, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ZPO
Leitsätze
In einer zusätzlich anberaumten Güteverhandlung kann bei Säumnis einer Partei nur dann ein Versäumnisurteil ergehen, wenn die Parteien mit der Anberaumung des weiteren Gütetermins einverstanden waren
Tenor
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Auf die Berufung der Beklagten wird das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2021 – 1 Ca 3965/21 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.
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Die Revision wird nicht zugelassen.