Texte intégral
Landesarbeitsgericht Köln — 9 TaBV 88/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-01-28
Aktenzeichen: 9 TaBV 88/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0128.9TABV88.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Leitsätze
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Komplexe technische und ungeklärte rechtliche Fragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit einer Arbeitnehmervertretung (hier: Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bei Einführung einer Arbeitszeiterfassung im Ein-Mandaten-Modell) abhängt, sind nicht im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach 100 ArbGG abschließend zu klären, sondern fallen in die Vorfragenkompetenz der Einigungsstelle.
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Sind weder Konzernbetriebsrat noch Gesamtbetriebsrat offensichtlich unzuständig, können zwei Einigungsstellen zur Regelung derselben Angelegenheit eingesetzt werden.
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Zur Vermeidung divergierender Einigungsstellenbeschlüsse ist es in diesen Fällen angezeigt, jeweils denselben Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen.
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.12.2024 – 6 BV 123/24 – wird zurückgewiesen.