3 T 22/96•Landgericht Aachen, 1996-04-03, 3 T 22/96
Landgericht Aachen, 1996-04-03, 3 T 22/96
3 T 22/96Tribunal cantonal3 avr. 1996
Regest
Die Frage, ob Beratungshilfe in dem konkreten Einzelfall nur in Form von Beratung oder auch in Form von Vertretung gewährt werden kann, ist nicht allein in das Ermessen des Rechtsanwalts gestellt, sondern vom Gericht selbständig nachprüfbar. Die Überprüfung erfolgt nachträglich im Rahmen der Gebührenfestsetzung.
Texte intégral
Landgericht Aachen — 3 T 22/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-04-03
Aktenzeichen: 3 T 22/96
ECLI: ECLI:DE:LGAC:1996:0403.3T22.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: BerHG § 2, § 4, § 6
Leitsätze
Die Frage, ob Beratungshilfe in dem konkreten Einzelfall nur in Form von Beratung oder auch in Form von Vertretung gewährt werden kann, ist nicht allein in das Ermessen des Rechtsanwalts gestellt, sondern vom Gericht selbständig nachprüfbar. Die Überprüfung erfolgt nachträglich im Rahmen der Gebührenfestsetzung.
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 22.05.1995 die Festsetzung in den Beschlüssen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen vom 15.05.1995 – 4 UR II 47/95 und 4 UR II 51/95 – dahingehend geändert, dass die dem Beteiligten zu 1) für die Tätigkeiten, die Gegenstand der Verfahren 4 UR II 47/95 und 4 UR II 51/95 sind, aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen anderweitig jeweils auf 261,85 DM, mithin insgesamt auf 523,70 DM festgesetzt werden.
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