Landgericht Aachen, 2002-05-15, 11 O 477/98

11 O 477/98Tribunal cantonal15 mai 2002

Texte intégral

Landgericht Aachen — 11 O 477/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-05-15

Aktenzeichen: 11 O 477/98

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2002:0515.11O477.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 450.275,30 € (=880.661,95 DM) nebst 4 % Zinsen von 127.822,97 € (=250.000 DM) seit dem 1. September 1995, von weiteren 245.469,89 € (= 480.097,39 DM) seit dem 2. Februar 1999 sowie von den restlichen 76.982,44 € seit dem 31. März 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden, letzteres für Vergangenheit und Zukunft, soweit noch nicht spezifiziert, zu ersetzen, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung im Kreiskrankenhaus O in A in der Zeit von Dezember 1994 bis Januar 1995 entstanden sind bzw. in der Zukunft entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen oder bereits übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger, die Beklagten zu 1) und zu 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 3) zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

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