7 O 258/07•Landgericht Aachen, 2009-01-30, 7 O 258/07
Texte intégral
Landgericht Aachen — 7 O 258/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-30
Aktenzeichen: 7 O 258/07
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2009:0130.7O258.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 5.215,70 € zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 € zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 80% und der Beklagte zu 3) zu 20%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt dieser zu 59% und die Klägerin zu 41%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin, den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor einer Vollstreckung seinerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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