3 T 454/08•Landgericht Aachen, 2009-02-09, 3 T 454/08
Landgericht Aachen, 2009-02-09, 3 T 454/08
3 T 454/08Tribunal cantonal9 févr. 2009
Regest
Eine Härte im Sinne von § 90 SGB XII liegt vor, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie z.B. die Art, Schwere und Dauer der Hilfe, das Alter, der Familienstand oder die sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist. Bei der Prüfung des Einzelfalles kann ausnahmsweise auch die Herkunft des Vermögens mit berücksichtigt werden. In Einzelfällen kann die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen kann. Dies gilt insbesondere für Vermögen, das aufgrund einer durch fehlerhafte Bearbeitung der Sozialbehörde verursachte Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erworben wurde und dem geistig und körperlich schwer behinderten Betreuten erst die Befriedigung von sozialhilferechtlich anerkannten Grundbedürfnissen ermöglichen soll.
Texte intégral
Landgericht Aachen — 3 T 454/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-09
Aktenzeichen: 3 T 454/08
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2009:0209.3T454.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: FGG §§ 69e, 56g Abs. 5; BGB §§ 1908i Abs. 1, 1836c Nr. 2; SGB XII § 90
Leitsätze
Eine Härte im Sinne von § 90 SGB XII liegt vor, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie z.B. die Art, Schwere und Dauer der Hilfe, das Alter, der Familienstand oder die sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist. Bei der Prüfung des Einzelfalles kann ausnahmsweise auch die Herkunft des Vermögens mit berücksichtigt werden. In Einzelfällen kann die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen kann. Dies gilt insbesondere für Vermögen, das aufgrund einer durch fehlerhafte Bearbeitung der Sozialbehörde verursachte Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erworben wurde und dem geistig und körperlich schwer behinderten Betreuten erst die Befriedigung von sozialhilferechtlich anerkannten Grundbedürfnissen ermöglichen soll.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 05.12.2008 - 69 XVII M 611 - wird aufgehoben.
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