Landgericht Aachen, 2009-02-20, 6 T 13/09

6 T 13/09Tribunal cantonal20 févr. 2009

Regest

Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan sind innerhalb der Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO geltend zu machen. Einwendungen, die der Gläubiger nach Ablauf der Fist im Beschwerdeverfahren geltend macht, sind nicht zu berücksichtigen. Zur Abrenzung zwischen Ergänzungen der Forderungen und Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 6 T 13/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-20

Aktenzeichen: 6 T 13/09

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2009:0220.6T13.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 307, 308, 309 InsO

Leitsätze

Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan sind innerhalb der Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO geltend zu machen. Einwendungen, die der Gläubiger nach Ablauf der Fist im Beschwerdeverfahren geltend macht, sind nicht zu berücksichtigen.

Zur Abrenzung zwischen Ergänzungen der Forderungen und Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 03. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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