Landgericht Aachen, 2010-01-08, 6 S 168/09

6 S 168/09Tribunal cantonal8 janv. 2010

Regest

Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem unmittelbar vor einem Auffahrungfall durchgeführten Spurwechsels.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 6 S 168/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-08

Aktenzeichen: 6 S 168/09

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2010:0108.6S168.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; StVO § 4 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5

Leitsätze

Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem unmittelbar vor einem Auffahrungfall durchgeführten Spurwechsels.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts B vom 01. Oktober 2009 - 117 C 133/09 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen hinsichtlich der Kostenentscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.020,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. November 2008 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 155,30 € zu zahlen.

Auf die Widerklage werden die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Widerkläger 823,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2008 und zur Freistellung des Widerklägers vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. April 2009 an seine vorgenannten Prozessbevollmächtigten zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 28%, die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu 22%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 28% und der Widerkläger zu 22%. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Widerklägers tragen die Klägerin zu 55% und die Widerbeklagten zu 45%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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