Landgericht Aachen, 2011-04-13, 3 T 203/10

3 T 203/10Tribunal cantonal13 avr. 2011

Regest

Bei der erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und den Interessen des Gläubigers in einem sog. " Suizidfall " überwiegt das Interesse des Gläubigers, wenn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme allenfalls ein Restrisiko für eine Selbsttötung besteht.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 3 T 203/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-13

Aktenzeichen: 3 T 203/10

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2011:0413.3T203.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: ZVG § 83 Nr. 6; ZVG § 96; ZPO § 765a

Leitsätze

Bei der erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und den Interessen des Gläubigers in einem sog. " Suizidfall " überwiegt das Interesse des Gläubigers, wenn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme allenfalls ein Restrisiko für eine Selbsttötung besteht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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