41 O 56/12•Landgericht Aachen, 2012-09-04, 41 O 56/12
Landgericht Aachen, 2012-09-04, 41 O 56/12
41 O 56/12Tribunal cantonal4 sept. 2012
Regest
Ein Unternehmer ist für Zuwiderhandlungen nach § 3 UWG seines Beauftragten und / oder Unterbeauftragten auch dann verantwortlich, wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das gewählte Verhalten unzulässig ist.
Texte intégral
Landgericht Aachen — 41 O 56/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-04
Aktenzeichen: 41 O 56/12
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2012:0904.41O56.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Normen: UWG § 3, 5 , 8
Leitsätze
Ein Unternehmer ist für Zuwiderhandlungen nach § 3 UWG seines Beauftragten und / oder Unterbeauftragten auch dann verantwortlich, wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das gewählte Verhalten unzulässig ist.
Tenor
Der Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr handelnd, im Stadtgebiet B Verbraucher aufzusuchen und/oder aufsuchen zu lassen und gegenüber diesen wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, Mitarbeiter und/oder Beauftragter der T1 zu sein.
Der Beklagten wird angedroht, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen dieses Unterlassungsgebot jeweils ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verhängt werden kann.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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