Landgericht Aachen, 2013-04-09, 12 O 394/12

12 O 394/12Tribunal cantonal9 avr. 2013

Regest

Der Staat hat solche Nachteile zu entschädigen, die Dritten durch gegen andere gerichtete rechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahmen entstehen, wenn diese Eingriffe die Schwelle der enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten, der dem betroffenen Eigentümer daraus entstehenden Nachteil sich als entschädigungspflichtiges Sonderopfer für die Allgemeinheit darstellt.Von einem Sonderopfer kann nur die Rede sein, wenn die Beeinträchtigungen auf einer Verletzung des Gleichheitssatzes beruhen.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 12 O 394/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-09

Aktenzeichen: 12 O 394/12

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0409.12O394.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Normen: BGB § 839

Leitsätze

Der Staat hat solche Nachteile zu entschädigen, die Dritten durch gegen andere gerichtete rechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahmen entstehen, wenn diese Eingriffe die Schwelle der enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten, der dem betroffenen Eigentümer daraus entstehenden Nachteil sich als entschädigungspflichtiges Sonderopfer für die Allgemeinheit darstellt.Von einem Sonderopfer kann nur die Rede sein, wenn die Beeinträchtigungen auf einer Verletzung des Gleichheitssatzes beruhen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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