33i StVK 422/13•Landgericht Aachen, 2013-06-18, 33i StVK 422/13
Landgericht Aachen, 2013-06-18, 33i StVK 422/13
33i StVK 422/13Tribunal cantonal18 juin 2013
Regest
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn das Gericht in einen Beurteilungsspielraum oder in das Ermessen eingreift; hier kommt eine (einstweilige) Anordnung nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Beurteilungsspielraum oder das Ermessen auf Null reduziert sind. Nach der Gesetzesbegründung zu § 19 SVVollzG NRW ist der Begriff der "Nachtruhe" vollzugsspezifisch zu verstehen, so dass er an den Besonderheiten und (Organisation-) Erfordernissen der jeweiligen Vollzugsanstalt zu messen ist und dieser insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vollzugsanstalt aus vollzugsorganisatorischen Gründen die Nachtruhe derart definiert, dass diese bis zu den von ihr benannten Morgen-Aufschlusszeiten andauert (montags 6:00 Uhr, freitags 7:00 Uhr, an den Wochenenden und feiertags 9:00 Uhr) und um 21:00 Uhr beginnt; dahingehend erscheint es - nicht zuletzt aufgrund des eindeutigen Wortlautes von § 19 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW - sehr bedenklich, den vollzugsspezifisch zu verstehenden Begriff der "Nachtruhe" so auszulegen, dass die Nachtruhe freitags, an Wochenenden und feiertags bereits um 16 bzw. 17:00 Uhr beginnt. Die Vollzugsanstalt ist dagegen nicht verpflichtet, dem Antragsteller eine Bewegungsfreiheit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr täglich zu gewährleisten.
Texte intégral
Landgericht Aachen — 33i StVK 422/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-18
Aktenzeichen: 33i StVK 422/13
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0618.33I.STVK422.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen
Normen: StVollzG § 114; SVVollzG NRW § 19
Leitsätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn das Gericht in einen Beurteilungsspielraum oder in das Ermessen eingreift; hier kommt eine (einstweilige) Anordnung nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Beurteilungsspielraum oder das Ermessen auf Null reduziert sind.
Nach der Gesetzesbegründung zu § 19 SVVollzG NRW ist der Begriff der "Nachtruhe" vollzugsspezifisch zu verstehen, so dass er an den Besonderheiten und (Organisation-) Erfordernissen der jeweiligen Vollzugsanstalt zu messen ist und dieser insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vollzugsanstalt aus vollzugsorganisatorischen Gründen die Nachtruhe derart definiert, dass diese bis zu den von ihr benannten Morgen-Aufschlusszeiten andauert (montags 6:00 Uhr, freitags 7:00 Uhr, an den Wochenenden und feiertags 9:00 Uhr) und um 21:00 Uhr beginnt; dahingehend erscheint es - nicht zuletzt aufgrund des eindeutigen Wortlautes von § 19 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW - sehr bedenklich, den vollzugsspezifisch zu verstehenden Begriff der "Nachtruhe" so auszulegen, dass die Nachtruhe freitags, an Wochenenden und feiertags bereits um 16 bzw. 17:00 Uhr beginnt. Die Vollzugsanstalt ist dagegen nicht verpflichtet, dem Antragsteller eine Bewegungsfreiheit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr täglich zu gewährleisten.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsteller ab dem 1. Juni 2013 Bewegungsfreiheit im Innen-und Außenbereich der SV-Anlage täglich von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu gewähren, wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 600,00 Euro festgesetzt.
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