Landgericht Aachen, 2013-07-01, 8 O 551/10

8 O 551/10Tribunal cantonal1 juil. 2013

Regest

Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann kein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel gegen den Insolvenzverwalter erlassen werden, wenn es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um eine Altmasseverbindlichkeit handelt. Der Erstattungsanspruch kann lediglich durch Beschluss festgestellt werden.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 8 O 551/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-01

Aktenzeichen: 8 O 551/10

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0701.8O551.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Normen: InsO § 210

Leitsätze

Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann kein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel gegen den Insolvenzverwalter erlassen werden, wenn es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um eine Altmasseverbindlichkeit handelt.

Der Erstattungsanspruch kann lediglich durch Beschluss festgestellt werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27.10.2011 wird der Zurückweisungsbeschluss vom 21.10.2011 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Kläger auf Grund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 10.08.2011 dem Beklagten an erstattungsfähigen Kosten einen Betrag in Höhe von 3.637,97 Euro - dreitausendsechshundertsiebenunddreißig Euro und siebenundneunzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.08.2011 schuldet

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