3 S 76/13•Landgericht Aachen, 2014-04-08, 3 S 76/13
Landgericht Aachen, 2014-04-08, 3 S 76/13
3 S 76/13Tribunal cantonal8 avr. 2014
Regest
Das von dem Schuldner im Rahmen eines Riester-Vertrages angesparte Vermögen ist auch dann gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne von § 97 EStG und mithin nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 82 EStG für eine Förderung vorliegen, tatsächlich jedoch von den staatlichen Förderungsmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht wurde. Gemäß § 36 Abs. 1 InsO gehört ein solches Guthaben in einem Insolvenzverfahren nicht zur Insolvenzmasse.
Texte intégral
Landgericht Aachen — 3 S 76/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-08
Aktenzeichen: 3 S 76/13
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2014:0408.3S76.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: EStG § 82, § 97; ZPO § 851; InsO § 36
Leitsätze
Das von dem Schuldner im Rahmen eines Riester-Vertrages angesparte Vermögen ist auch dann gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne von § 97 EStG und mithin nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 82 EStG für eine Förderung vorliegen, tatsächlich jedoch von den staatlichen Förderungsmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht wurde.
Gemäß § 36 Abs. 1 InsO gehört ein solches Guthaben in einem Insolvenzverfahren nicht zur Insolvenzmasse.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 24.10.2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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