Landgericht Aachen, 2014-04-08, 3 S 76/13

3 S 76/13Tribunal cantonal8 avr. 2014

Regest

Das von dem Schuldner im Rahmen eines Riester-Vertrages angesparte Vermögen ist auch dann gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne von § 97 EStG und mithin nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 82 EStG für eine Förderung vorliegen, tatsächlich jedoch von den staatlichen Förderungsmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht wurde. Gemäß § 36 Abs. 1 InsO gehört ein solches Guthaben in einem Insolvenzverfahren nicht zur Insolvenzmasse.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 3 S 76/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-08

Aktenzeichen: 3 S 76/13

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2014:0408.3S76.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: EStG § 82, § 97; ZPO § 851; InsO § 36

Leitsätze

Das von dem Schuldner im Rahmen eines Riester-Vertrages angesparte Vermögen ist auch dann gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne von § 97 EStG und mithin nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 82 EStG für eine Förderung vorliegen, tatsächlich jedoch von den staatlichen Förderungsmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht wurde.

Gemäß § 36 Abs. 1 InsO gehört ein solches Guthaben in einem Insolvenzverfahren nicht zur Insolvenzmasse.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 24.10.2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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