Landgericht Aachen, 2014-10-14, 8 O 130/14

8 O 130/14Tribunal cantonal14 oct. 2014

Regest

Bei der Werbung mit Höchstpreisen handelt es sich um eine Allein-/ Spitzenstellungswerbung. Dies ist bei der Werbung "Goldankauf zu Top Preisen" nicht der Fall. Hiermit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der angebotene Preis im oberen Preisniveau liegt und somit der Spitzengruppe zuzurechnen ist.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 8 O 130/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-14

Aktenzeichen: 8 O 130/14

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2014:1014.8O130.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Normen: BGB § 339

Leitsätze

Bei der Werbung mit Höchstpreisen handelt es sich um eine Allein-/ Spitzenstellungswerbung.

Dies ist bei der Werbung "Goldankauf zu Top Preisen" nicht der Fall.

Hiermit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der angebotene Preis im oberen Preisniveau liegt und somit der Spitzengruppe zuzurechnen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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