1 O 185/13•Landgericht Aachen, 2014-11-13, 1 O 185/13
Texte intégral
Landgericht Aachen — 1 O 185/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-13
Aktenzeichen: 1 O 185/13
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2014:1113.1O185.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
I.
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Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger 47.018,02 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2013 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) gegen die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen Nr. #1 und Nr. #2 hat.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme der Abtretungen – die Verurteilungen unter Ziffer 1) und 2) stehen unter dem Vorbehalt einer Übertragung Zug-um-Zug der Anteile der Kläger an dem G – sowie der Ansprüche der Kläger aus dem Versicherungsvertrag Nr. #3 mit der Beklagten zu 1) jeweils an die Beklagte zu 2) – in Verzug befindet.
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Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
II.
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 18 % und die Beklagte zu 2) 82 %. Die Beklagte zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 82 % und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Kläger tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 18 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1).
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
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