Landgericht Aachen, 2015-01-22, 41 O 75/14

41 O 75/14Tribunal cantonal22 janv. 2015

Regest

Derjenige, der den Beschluss einer Gesellschafterversammlung einer GmbH mit mehr als zwei Gesellschaftern anficht, hat im Regelfall den Geschäftsführer auf die Mangelhaftigkeit des Beschlusses vor Erhebung der Anfechtungsklage hinzuweisen, wenn er im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses Kostennachteile vermeiden will.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 41 O 75/14 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-22

Aktenzeichen: 41 O 75/14

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2015:0122.41O75.14.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: § 93 ZPO; § 246 AktG

Leitsätze

Derjenige, der den Beschluss einer Gesellschafterversammlung einer GmbH mit mehr als zwei Gesellschaftern anficht, hat im Regelfall den Geschäftsführer auf die Mangelhaftigkeit des Beschlusses vor Erhebung der Anfechtungsklage hinzuweisen, wenn er im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses Kostennachteile vermeiden will.

Tenor

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.10.2014, wonach der Antrag zum Tagesordnungspunkt 2 mit dem Wortlaut: „Entlastung des Geschäftsführers.“ angenommen worden ist, wird für nichtig erklärt;

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.10.2014, wonach der Antrag zum Tagesordnungspunkt 4. mit dem Wortlaut: „Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses. Der Antrag von Herrn L den Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen, erhält eine Zustimmung von 2/3 der Gesellschafter“ angenommen worden ist, wird für nichtig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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