Landgericht Aachen, 2016-05-02, 3 AR 2/16

3 AR 2/16Tribunal cantonal2 mai 2016

Regest

1. Gemäß § 5 Abs. 1 FamFG kann das nächsthöhere gemeinsame Gericht auch eine Zuständigkeitsbestimmung für zukünftige Verfahren treffen, wenn zwei Gerichte grundsätzlich unterschiedliche Auffassungen vertreten und in den zu bearbeitenden Verfahren aller Voraussicht nach keine rechtzeitige Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht erfolgen kann. 2. Für richterliche Entscheidungen nach § 36 PolG NRW ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene erstmals festgenommen wurde, auch dann noch zuständig, wenn der Betroffene von der Polizei vor Antragstellung in die in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegenden Räumlichkeiten des Polizeigewahrsams verbracht wurde.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 3 AR 2/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-02

Aktenzeichen: 3 AR 2/16

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2016:0502.3AR2.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: FamFG § 5; PolG NRW § 36

Leitsätze

Gemäß § 5 Abs. 1 FamFG kann das nächsthöhere gemeinsame Gericht auch eine Zuständigkeitsbestimmung für zukünftige Verfahren treffen, wenn zwei Gerichte grundsätzlich unterschiedliche Auffassungen vertreten und in den zu bearbeitenden Verfahren aller Voraussicht nach keine rechtzeitige Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht erfolgen kann.

Für richterliche Entscheidungen nach § 36 PolG NRW ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene erstmals festgenommen wurde, auch dann noch zuständig, wenn der Betroffene von der Polizei vor Antragstellung in die in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegenden Räumlichkeiten des Polizeigewahrsams verbracht wurde.

Tenor

Für richterliche Entscheidungen über die Zulässigkeit und Fortdauer von Freiheitsentziehungen gemäß § 36 PolG NRW ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene erstmalig festgenommen wurde.

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