Landgericht Aachen, 2016-09-14, 6 T 81/16

6 T 81/16Tribunal cantonal14 sept. 2016

Regest

Der Rechtsanwalt kann die von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geforderten Beratungsleistungen nur in eigener Person erbringen. Beratungsleistungen von Mitarbeitern, die über keine Anerkennung nach den Vorschriften des AGInsO NRW verfügen, reichen auch dann nicht aus, wenn eine Weisungsgebundenheit und Eingebundenheit in den Betrieb des bescheinigenden Rechtsanwalts bestehen.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 6 T 81/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-14

Aktenzeichen: 6 T 81/16

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2016:0914.6T81.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO; § 2 AGInsO NRW

Leitsätze

Der Rechtsanwalt kann die von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geforderten Beratungsleistungen nur in eigener Person erbringen. Beratungsleistungen von Mitarbeitern, die über keine Anerkennung nach den Vorschriften des AGInsO NRW verfügen, reichen auch dann nicht aus, wenn eine Weisungsgebundenheit und Eingebundenheit in den Betrieb des bescheinigenden Rechtsanwalts bestehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 11.07.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.06.2016, 92 IK 184/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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