Landgericht Aachen, 2017-02-28, 12 O 364/16

12 O 364/16Tribunal cantonal28 févr. 2017

Regest

Ein Abzug " neu für Alt " ist bei einem Grabstein, der verfrüht von der Friedhofsverwaltung abgeräumt wird, nicht anzunehmen.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 12 O 364/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-28

Aktenzeichen: 12 O 364/16

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2017:0228.12O364.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Normen: BGB § 839, § 249

Leitsätze

Ein Abzug " neu für Alt " ist bei einem Grabstein, der verfrüht von der Friedhofsverwaltung abgeräumt wird, nicht anzunehmen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.195,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts, die der Kläger trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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