65 KLs 9/17•Landgericht Aachen, 2017-11-07, 65 KLs 9/17
Texte intégral
Landgericht Aachen — 65 KLs 9/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-07
Aktenzeichen: 65 KLs 9/17
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2017:1107.65KLS9.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. große Strafkammer des Landgerichts Aachen
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Des Weiteren trägt der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewandte Vorschriften:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1 und 4, Abs. 2 BtMG; 21 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVG; 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 a.F., 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 1 und 2 Nr. 1 und 2 n.F., 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 52, 53, 69a StGB
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