Landgericht Aachen, 2017-11-13, 66 Qs 10/16

66 Qs 10/16Tribunal cantonal13 nov. 2017

Regest

1. Eine wirksame Zustellung eines Strafbefehls an einen in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Niederländer setzt die Beifügung einer Übersetzung in die niederländische Sprache voraus. 2. In den bedeutenden Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 sind nur die Netto-Reparaturkosten mit zu berechnen. Verbringungskosten gehören hier nicht dazu. Hinweis: Die Entscheidung ist in den BeckRS 2017, 132531, enthalten.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 66 Qs 10/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-13

Aktenzeichen: 66 Qs 10/16

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2017:1113.66QS10.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. große Strafkammer des Landgerichts Aachen

Normen: StGB § 142 Abs. 1; StPO§ 37 Abs. 3; StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3

Leitsätze

  1. Eine wirksame Zustellung eines Strafbefehls an einen in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Niederländer setzt die Beifügung einer Übersetzung in die niederländische Sprache voraus.

  2. In den bedeutenden Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 sind nur die Netto-Reparaturkosten mit zu berechnen. Verbringungskosten gehören hier nicht dazu.

Hinweis: Die Entscheidung ist in den BeckRS 2017, 132531, enthalten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 28.01.2016 – 17 Cs 521/15 –aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

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