3 S 22/17•Landgericht Aachen, 2017-11-21, 3 S 22/17
Texte intégral
Landgericht Aachen — 3 S 22/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-21
Aktenzeichen: 3 S 22/17
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2017:1121.3S22.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 10.01.2017 – Az. 27 C 167/16 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 255,85 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus der fehlerhaften Behandlung im Zeitraum vom 25.06.2012 bis zum November 2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 30% und der Beklagte zu 70%; die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 40% und der Beklagte zu 60%
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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