8 O 310/19•Landgericht Aachen, 2019-03-19, 8 O 310/19
Texte intégral
Landgericht Aachen — 8 O 310/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-19
Aktenzeichen: 8 O 310/19
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2019:0319.8O310.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.766,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 35.939,27 Euro seit dem 17. Juni 2013 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke W2 vom Typ X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) X nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der genannten Zug um Zug Leistung im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe 1.564,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem14.09.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gegen die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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