Texte intégral
Landgericht Aachen — 60 Qs 55/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-11-23
Aktenzeichen: 60 Qs 55/20
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2020:1123.60QS55.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. große Strafkammer
Normen: StPO § 317; VV-RVG Nr. 4124; RVG § 17 Abs. 1
Leitsätze
Dem Verteidiger seht für seine Tätigkeit in der Berufungsinstanz eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VV RVG nicht zu, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurücknimmt (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2015 - 2 Ws 400/15).
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 29.10.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX - Rechtspflegerin - vom 23.10.2020 wird zurückgewiesen.
Der frühere Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.