Texte intégral
Landgericht Aachen — 66 Qs 32/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-09-06
Aktenzeichen: 66 Qs 32/21
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:0906.66QS32.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. große Strafkammer
Normen: StPO § 140 Abs. 1 S. 1
Leitsätze
Das Schriftformerfordernis des § 140 Abs. 1 S. 1 StpO ist erfüllt, wenn der Einspruch per Bilddatei als Anhang einer E-Mail eingelegt wird.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 07.07.2021 - Az. 440 Cs 172/21 - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.