Landgericht Arnsberg, 2009-06-10, 2 AR 3/09

2 AR 3/09Tribunal cantonal10 juin 2009

Regest

Für den Antrag einer Bußgeldbehörde auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung ist der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die jeweilige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat; der Sitz der Verfolgungsbehörde ist nicht maßgeblich.

Texte intégral

Landgericht Arnsberg — 2 AR 3/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-10

Aktenzeichen: 2 AR 3/09

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2009:0610.2AR3.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Große Strafkammer

Normen: §§ 14, 162 StPO, § 46 OWiG

Leitsätze

Für den Antrag einer Bußgeldbehörde auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung ist der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die jeweilige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat; der Sitz der Verfolgungsbehörde ist nicht maßgeblich.

Tenor

Auf die Vorlage der Akten durch das Amtsgericht Soest zur Bestimmung des für eine gerichtliche Untersuchungshandlung zuständigen Gerichts hat die 2. Große Strafkam¬mer des Landgerichts Arnsberg durch den Richter am Landge¬richt, die Richterin am Landge¬richt und den Richter nach Anhörung der Verwaltungsbehörde am 10.06.2009 beschlossen:

Das Amtsgericht Arnsberg ist für die Entscheidung über den Antrag des Krei¬ses Soest auf Vor¬nahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung zu¬stän¬dig.

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