2 Qs 87/09•Landgericht Arnsberg, 2009-11-03, 2 Qs 87/09
Landgericht Arnsberg, 2009-11-03, 2 Qs 87/09
2 Qs 87/09Tribunal cantonal3 nov. 2009
Regest
Eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Erhebung der öffentlichen Klage von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdevorbringens zu entscheiden. Erst die dann ergehende Entscheidung ist beschwerdefähig.
Texte intégral
Landgericht Arnsberg — 2 Qs 87/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-03
Aktenzeichen: 2 Qs 87/09
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2009:1103.2QS87.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Große Strafkammer
Normen: §§ 111 a, 162 StPO
Leitsätze
Eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Erhebung der öffentlichen Klage von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdevorbringens zu entscheiden. Erst die dann ergehende Entscheidung ist beschwerdefähig.
Tenor
Eine Entscheidung der Kammer ist nicht veranlasst.
Die Sache wird an den für die Durchführung des Hauptverfahrens zuständigen Strafrichter des Amtsgerichts Werl abgegeben.
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