Landgericht Arnsberg, 2010-05-26, 3 S 22/10

3 S 22/10Tribunal cantonal26 mai 2010

Regest

Den Leiter einer Treibjagt trifft keine Verkehrssicherungspflicht, die dem Zweck dient, einen an der Jagd unbeteiligten Reiter vor Gefahren zu schützen, die von Schussgeräuschen während der Durchführung einer Jagd ausgehen.

Texte intégral

Landgericht Arnsberg — 3 S 22/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-26

Aktenzeichen: 3 S 22/10

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2010:0526.3S22.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: BGB § 823 Abs. 1, 2

Leitsätze

Den Leiter einer Treibjagt trifft keine Verkehrssicherungspflicht, die dem Zweck dient, einen an der Jagd unbeteiligten Reiter vor Gefahren zu schützen, die von Schussgeräuschen während der Durchführung einer Jagd ausgehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.02.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg (Aktenzeichen: 12 C 499/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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