Landgericht Arnsberg, 2012-04-27, II-6 Qs-191 Js 1479/10-17/12

II-6 Qs-191 Js 1479/10-17/12Tribunal cantonal27 avr. 2012

Regest

1. In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist der Ansatz der sog. Mittelgebühr als Ausgangspunkt grundsätzlich gerechtfertigt; hiervon ausgehend sind in jedem Einzelfall die besonderen Umstände zu würdigen. 2. Die Bestimmung der Rahmengebühr § 14 RVG ist zunächst dem Rechtsanwalt vorbehalten; sie ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie nach Ansicht des zahlungspflichtigen Dritten unbillig ist, also sie um mehr als 20 % über der vom erstattungspflichtigen Dritten als angemessen angesehenen Höhe der Gebühr liegt.

Texte intégral

Landgericht Arnsberg — II-6 Qs-191 Js 1479/10-17/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-27

Aktenzeichen: II-6 Qs-191 Js 1479/10-17/12

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2012:0427.II6QS191JS1479.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Große Strafkammer - Beschwerdekammer -

Normen: RVG § 14

Leitsätze

In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist der Ansatz der sog. Mittelgebühr als Ausgangspunkt grundsätzlich gerechtfertigt; hiervon ausgehend sind in jedem Einzelfall die besonderen Umstände zu würdigen.

Die Bestimmung der Rahmengebühr § 14 RVG ist zunächst dem Rechtsanwalt vorbehalten; sie ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie nach Ansicht des zahlungspflichtigen Dritten unbillig ist, also sie um mehr als 20 % über der vom erstattungspflichtigen Dritten als angemessen angesehenen Höhe der Gebühr liegt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflege-

rin - Menden vom 30.01.2012 dahingehend abgeändert, dass die aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen um einen Betrag von 113,05 Euro erhöht und auf insgesamt 616,90 Euro festgesetzt werden.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gerichtsgebühr auf 2/3 ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren hat die Staatskasse dem Betroffenen 1/3 zu erstatten.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 323,68 Euro

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