Landgericht Arnsberg, 2015-01-22, 8 O 133/14

8 O 133/14Tribunal cantonal22 janv. 2015

Texte intégral

Landgericht Arnsberg — 8 O 133/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-22

Aktenzeichen: 8 O 133/14

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2015:0122.8O133.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird es der Klägerin und Widerbeklagten aufgegeben, es zu unterlassen, die Beklagte direkt oder über ihre Mitarbeiter ohne deren Einwilligung zum Zwecke der Werbung unter Zuhilfenahme von Telefon oder Mobiltelefon anzusprechend.

Die Klägerin und Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und Widerbeklagte kann die Vollstreckung durch die Beklagte und Widerklägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und Widerklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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