Landgericht Arnsberg, 2017-08-04, 2 O 5/16

2 O 5/16Tribunal cantonal4 août 2017

Texte intégral

Landgericht Arnsberg — 2 O 5/16 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-04

Aktenzeichen: 2 O 5/16

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2017:0804.2O5.16.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Provisionsleistungen

für das Jahr 2013 in Höhe von 7.735,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2016,

für das Jahr 2014 in Höhe von 32.399,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 20.825,00 € seit dem 28.01.2016 und aus einem Betrag in Höhe von 11.574,38 € seit dem 25.02.2017,

für das Jahr 2015 in Höhe von 107.292,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2017,

und für das Jahr 2016 in Höhe von 98.665,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2017

zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über seine Einnahmen an Preisgeldern, Antrittsgeldern und Einnahmen aus Sponsoren- und Werbeverträgen für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 zu erteilen, soweit sie über die Einnahmen ATP-Einnahmen (Einzel) in Höhe von 370.927,00 USD, ATP-Einnahmen (Doppel) in Höhe von 25.045,00 USD, DTB für Davis Cup in Höhe von 25.000,00 €, Antrittsgelder in Bundesliga („Gerry Weber“) bzw. Halle TC in Höhe von 40.000,00 €, Babolat in Höhe von 30.000,00 €, Hydrogen in Höhe von 10.000,00 €, IFS in Höhe von 35.000,00 € und O. in Höhe von 30.000,00 € hinausgehen.

Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1., zu 2. und zu 5. abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Geldforderungen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 €.

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