2 O 134/17•Landgericht Arnsberg, 2018-01-12, 2 O 134/17
Landgericht Arnsberg, 2018-01-12, 2 O 134/17
2 O 134/17Tribunal cantonal12 janv. 2018
Texte intégral
Landgericht Arnsberg — 2 O 134/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-12
Aktenzeichen: 2 O 134/17
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2018:0112.2O134.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 18.350,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW B 1,6 TDI FIN: XXXXXXXXXXXXXXXXX und Zug-um-Zug gegen Zahlung Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.666,17 €.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs B 1,6 TDI FIN: XXXXXXXXXXXXXXXXX durch die Beklagte zu 2) resultieren.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des oben genannten PKW im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.680,28 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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