8 O 20/18•Landgericht Arnsberg, 2018-08-02, 8 O 20/18
Texte intégral
Landgericht Arnsberg — 8 O 20/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-08-02
Aktenzeichen: 8 O 20/18
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2018:0802.8O20.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen anzubieten, ohne dabei neben dem Gesamtpreis auch den Preis je laufendem Meter einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung (Grundpreis) in unmittelbarere Nähe des Gesamtpreises anzugeben, sofern dies geschieht, wie in der Anlage K 3 wiedergegeben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2018 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
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