Landgericht Arnsberg, 2019-04-12, 2 KLs-450 Js 587/16-41/18

2 KLs-450 Js 587/16-41/18Tribunal cantonal12 avr. 2019

Regest

Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens und erfolgtem Beginn der Hauptverhandlung darf die Sache wegen unzureichender Strafgewalt erst dann an ein Gericht höherer Ordnung verwiesen werden, wenn da untere Gericht durch den Gang der Hauptverhandlung zu der sicheren Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte schuldig ist, und der dem Gericht zur Verfügung stehende Strafrahmen nicht ausreicht, um die Straftat angemessen zu ahnden.

Texte intégral

Landgericht Arnsberg — 2 KLs-450 Js 587/16-41/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-12

Aktenzeichen: 2 KLs-450 Js 587/16-41/18

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2019:0412.2KLS450JS587.16.4.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Große Strafkammer Arnsberg

Normen: StPO § 270

Leitsätze

Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens und erfolgtem Beginn der Hauptverhandlung darf die Sache wegen unzureichender Strafgewalt erst dann an ein Gericht höherer Ordnung verwiesen werden, wenn da untere Gericht durch den Gang der Hauptverhandlung zu der sicheren Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte schuldig ist, und der dem Gericht zur Verfügung stehende Strafrahmen nicht ausreicht, um die Straftat angemessen zu ahnden.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgericht C vom 29.10.2018 keine Bindungswirkung entfaltet.

Die Sache wird an das Amtsgericht C – Schöffengericht – zur erneuten Hauptverhandlung zurückverwiesen.

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