Texte intégral
Landgericht Arnsberg — 2 StVK 152/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-06-01
Aktenzeichen: 2 StVK 152/22
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2022:0601.2STVK152.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer
Normen: GVG § 185, 187; StVollzG § 109
Leitsätze
Im gerichtlichen Verfahren nach § 109 StVollzG gibt es keine rechtliche Grundlage für die Beiordnung eines Dolmetschers
Das OLG Hamm hat die Beschwerde des Betroffenen durch Beschluss vom 25.10.2022 "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses verworfen", III-1 Vollz (Ws) 375+376/22
Tenor
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Der Antrag auf Beiordnung/Bewilligung eines Dolmetschers wird abgelehnt.