Texte intégral
Landgericht Arnsberg — 2 StVK 88/21, 2 StVK 89/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-08-18
Aktenzeichen: 2 StVK 88/21, 2 StVK 89/21
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2022:0818.2STVK88.21.2STVK8.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer
Tenor
- Die Disziplinarmaßnahmen vom 30. März 2021 - hier: die Beschränkung der Bewegungsfreiheit für die Dauer von zwei Tagen sowie der Widerruf der Bewährung der am 16. März 2021 verhängten Beschränkung der Bewegungsfreiheit für die Dauer von fünf Tagen - werden aufgehoben.
Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.
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Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG (IV-2 StVK 88/21) sowie die dem Antragsteller in den Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.
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Der Streitwert wird für beide Verfahren auf jeweils 500,00 € festgesetzt.