Landgericht Bielefeld, 2000-04-13, 10 0 40/2000

10 0 40/2000Tribunal cantonal13 avr. 2000

Texte intégral

Landgericht Bielefeld — 10 0 40/2000 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-04-13

Aktenzeichen: 10 0 40/2000

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2000:0413.10.0.40.2000.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: durch den Vorsitzenden allein

Tenor

    1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, oder sonst in der Werbung gegenüber dem letzten Verbraucher für den Verkauf von Waren des Sortiments einem niedrigeren und als Einführungspreis bezeichneten Preis einen höheren durchgestrichenen Preis gegenüberzustellen, wenn nicht der höhere durchgestrichene Preis nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Werbung in Ansatz gebracht wird.
    1. Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 500.000,-- DM, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
    1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
    1. Der Streitwert wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.

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