10 O 31/02•Landgericht Bielefeld, 2002-03-05, 10 O 31/02
Texte intégral
Landgericht Bielefeld — 10 O 31/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-03-05
Aktenzeichen: 10 O 31/02
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2002:0305.10O31.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen
Tenor
- Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an den Letztverbraucher gerichteter Werbung unter Hinweis auf einen Umbau mit der Angabe
"Wegen Umbau alles zum
1/2 Preis.
Einzelteile bis zu 70 %, 80 %, 90 % reduziert"
zu werben und/oder die so angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzufüh-ren, sofern ein Räumungsverkauf wegen Umbaumaßnahmen nicht zuvor ord-nungsgemäß bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer angezeigt worden ist.
-
Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 EUR, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überstei-gen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
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Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
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