16 0 42/03•Landgericht Bielefeld, 2003-03-04, 16 0 42/03
Texte intégral
Landgericht Bielefeld — 16 0 42/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-03-04
Aktenzeichen: 16 0 42/03
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2003:0304.16.0.42.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: durch den Vorsitzenden allein
Tenor
- Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für eine Möbelanbauwand mit dem Preis zu werben, den der Kunde bei Selbstabholung zu zahlen hat, ohne deutlich darauf hinzuweisen, daß dies der Preis für Selbstabholer ist oder daß für die Lieferung und/oder die Montage weitere Kosten anfallen.
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- Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsged und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000 ,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
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- Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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- Der Streitweit wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
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